Informationen
Nach telefonischer Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung findet eine sogenannte psychotherapeutische Sprechstunde (bis zu 3 x à 50 min.) statt. Bei dieser können Sie den Therapeuten/die Therapeutin kennenlernen, Ihre Beschwerden, Probleme und Symptome schildern und mitteilen, was Sie sich von einer Psychotherapie versprechen. In dieser Zeit soll gemeinsam mit Ihnen eingeschätzt werden,
- ob eine behandlungsbedürftige Symptomatik vorliegt,
- ob Ihnen eine Verhaltenstherapie helfen könnte, und
- ob Sie mit dem Therapeuten/der Therapeutin zusammenarbeiten möchten.
Sollte sich zeigen, dass eine behandlungswürdige Symptomatik vorliegt, aber z.B. der Therapeut/die Therapeutin Ihnen zeitnah keinen Therapieplatz anbieten kann, können Sie sich mit der schriftlichen Information, die Sie am Ende des Gesprächs erhalten, bei jedem anderen Therapeuten/ jeder anderen Therapeutin zwecks eines Therapieplatzes vorstellen und benötigen jetzt keine Sprechstunde mehr.
Sollte der Therapeut/die Therapeutin Ihnen einen Therapieplatz anbieten können, folgen jetzt entweder die sogenannten probatorischen Sitzungen oder eine Akutbehandlung (12 Sitzungen à 50 min.).
Akutbehandlung: Bei akuten Belastungen, die noch nicht chronisch scheinen, kann es auch indiziert sein, nach der/den Sprechstunde(n)-Terminen sofort (ohne probatorische Sitzungen) mit einer sogenannten Akutbehandlung zu beginnen. Diese muss der Krankenkasse zwar angezeigt, aber nicht beantragt werden. Sollte sich im Verlauf der Akutbehandlung dann zeigen, dass weitere behandlungsbedürftige Symptome und Beschwerden vorliegen bzw. dass die Akuttherapie zeitlich nicht ausreicht, kann anschließend über einen Therapieantrag in eine Kurzzeittherapie (erneut bis zu 12 Sitzungen à 50 min., insg. also 24 Sitzungen) übergegangen werden.
Probatorik: Zur genaueren Diagnostik, Erarbeitung Ihres individuellen „bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells“ sowie zur Festlegung der Therapieziele und des Vorgehens, folgen dann die sogenannten probatorischen Sitzungen (sozusagen „Probe-Sitzungen“, max. 4 Sitzungen). Dazu wird auch eine ausführliche Test-Diagnostik zum Einsatz kommen.
Nach diesen max. 4 Sitzungen müssen Sie mit Unterstützung des Therapeuten/der Therapeutin einen Antrag bei der Krankenkasse auf Kostenübernahme stellen. Diesem wird evtl. ein psychotherapeutischer Bericht beigefügt. Außerdem müssen Sie eine ärztliche Untersuchung (i.d.R. beim Hausarzt Ihres Vertrauens) zur Abklärung möglicher somatischer (körperlicher) Einflussfaktoren oder Begleiterkrankungen vornehmen lassen, sodass dem Antrag ein sogenannter Konsiliarbericht (Bericht des Arztes) beigefügt werden kann.
Je nach Anliegen und Belastung wird eine Kurzzeittherapie (1 bis max. 2 x 12 Sitzungen à 50 min.) oder eine Langzeittherapie (1 x 60 Sitzungen à 50 min.) beantragt. Bei Bedarf kann eine Fortsetzung der Therapie beantragt werden. Die Kurzzeittherapie kann um weitere 12 Sitzungen verlängert oder in eine Langzeittherapie überführt werden. Die Langzeittherapie kann dann um 20 Sitzungen auf max. 80 Sitzungen verlängert werden.
Nach Zusendung der Unterlagen haben die Krankenkassen dann max. 5 Wochen Zeit, über Ihren Antrag auf Psychotherapie zu entscheiden. Sie bekommen i.d.R. relativ zeitnah schriftlich Bescheid, sodass dann die Therapie beginnen kann.
Sollten Sie privatversichert sein und evtl. Beihilfe beziehen, muss individuell bei Ihrer Versicherung als auch der Beihilfestelle angefragt werden, ob und wenn ja, in welchem Umfang die Kosten für eine Psychotherapie übernommen werden. Bei diesen Privatliquidationen erfolgt die Rechnungsstellung direkt an Sie, angelehnt an die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). I.d.R. ist aber auch hier, wie bei den gesetzlichen Krankenkassen, die Kostenübernahme bei Vorliegen der Voraussetzungen gegeben.